Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Northlog GmbH - nachfolgend Northlog genannt.
1. Allgemeines, Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen aus Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag sowie anderen Verträgen. Die Wirkung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ist ausdrücklich ausgeschlossen. Anders lautende Vereinbarungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
2. Angebote, Auftragsbestätigung
2.1.
Angebote sind, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend.
An einen erteilten Auftrag ist der Kunde drei Wochen gebunden. Ein Auftrag gilt
erst dann als angenommen, wenn er schriftlich von uns bestätigt wird oder wir
innerhalb dieser Frist mit der Lieferung begonnen haben.
2.2.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die
Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines
kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
Wir übernehmen ausdrücklich kein Beschaffungsrisiko, wenn wir einen Bezugsvertrag über die geschuldete Leistung mit unserem Lieferanten geschlossen haben. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurück erstattet.
2.3.
Änderungen von Modellen, Konstruktionen oder der Ausstattung bleiben
vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Kunden
unzumutbare Änderung erfährt. Wir werden keine Änderungen vornehmen, können
aber nicht verhindern, dass die jeweiligen Hersteller solche Änderungen
vornehmen.
2.4.
Kostenvoranschläge für Instandsetzungen und Einbauten sind unverbindlich.
Erkennen wir während der Ausführung des Auftrages, dass sich die veranschlagten
Kosten um mehr als 15 % erhöhen, werden wir die Arbeiten unverzüglich
einstellen und den Kunden davon unterrichten. Gleichzeitig werden wir ihm eine
Schätzung über den nunmehr voraussichtlichen notwendigen Aufwand zur Verfügung
stellen.
Der Kunde hat dann das Recht zu entscheiden, ob der Auftrag abgebrochen oder fortgesetzt wird. Wird der Auftrag abgebrochen, werden die bis dahin erbrachten Dienstleistungen und Lieferungen bezahlt. Der Kunde erhält alle bis dahin erstellten Arbeitsergebnisse.
3. Preise
3.1.
Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise. Ist nichts vereinbart,
gelten die jeweils gültigen Preislisten für Service-Dienstleistungen von Northlog.
An die vereinbarten Preise halten wir uns zwei Monate gebunden. Soll die
Lieferung mehr als zwei Monate nach Vertragsschluss erfolgen sind wir
berechtigt, die zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preise zu berechnen.
3.2.
Die Preise verstehen sich unverpackt ab Hauptvertriebsstelle Hamburg. Liefer-
und Transportkosten werden gesondert berechnet.
3.3.
Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
3.4.
Fehlersuchzeiten sind Arbeitszeit und werden als solche dem Kunden in Rechnung
gestellt. Hierbei gilt unsere jeweils aktuelle Preisliste für Dienstleistungen.
4. Lieferung
4.1.
Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich
als verbindlich bestätigt worden sind.
4.2.
Eine etwaige vereinbarte verbindliche Lieferzeit beginnt erst mit dem Tag der
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang aller für die Ausführung des
Auftrages erforderlichen Unterlagen und Informationen. Die Frist ist
eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unsere Auslieferungslager
verlassen hat oder wir dem Kunden unsere Leistungsbereitschaft mitgeteilt
haben.
4.3.
Überschreiten wir einen als verbindlich zugesagten Liefertermin und ist dem
Kunden ein weiteres Abwarten nicht zumutbar, kann er nach Eintritt des Verzuges
und Abmahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist von mindestens drei
Wochen weitergehende Rechte geltend machen. In diesem Fall ist ein
Schadensersatzanspruch des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug ist
auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von uns oder eines unserer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. Dies gilt auch
für die Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.
4.4.
Im Falle höherer Gewalt wie z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen
usw. sind wir berechtigt, unsere Leistungen für die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer anschließenden angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder,
wenn die Leistung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist oder wird, vom
Vertrag zurückzutreten. In all diesen Fällen ist der Kunde aber nicht
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er die Hindernisse zu vertreten
hat.
4.5.
Verlangt der Kunde vor Auslieferung eine andere Ausführung und stimmen wir dem
Ansinnen zu, wird der Lauf der Lieferfrist unterbrochen. Die Lieferfrist
beginnt erneut.
4.6.
Stellt der Kunde nicht rechtzeitig sämtliche von ihm bereitzustellenden
Unterlagen, Erklärungen zur Verfügung oder hält er andere ihm obliegende
Verpflichtungen nicht ein, verlängert sich unsere Lieferfrist angemessen. Diese
Regelung gilt für eine Installationsfrist entsprechend. Diese beginnt jedoch
frühestens zu laufen, wenn vom Kunden beizustellende bzw. zu installierende
Produkte mängelfrei vorhanden bzw. ordnungsgemäß installiert sind und die grundsätzlich
vom Kunden auf eigene Kosten zu schaffenden sonstigen
Installationsvoraussetzungen mangelfrei gegeben sind.
4.7.
Ist der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer von uns
zu setzenden Nachfrist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und
Schadensersatz zu verlangen. Wir können stattdessen auch über die Ware
anderweitig verfügen und den Kunden in einer neuen angemessenen Frist
beliefern. Der Schadensersatz beträgt mindestens 30 % des vereinbarten
Lizenzpreises (Produktpreises), wobei es dem Kunden vorbehalten bleibt,
nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.
Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
5. Zahlungen
5.1.
Zahlungen dürfen nur an uns oder an von uns schriftlich bevollmächtigte
Personen geleistet werden. Rechnungen sind zahlbar gemäß dem angegebenen Datum
oder wenn das Datum nicht angegeben ist, innerhalb von 10 Tagen ab
Rechnungsdatum netto Kasse frei Zahlstelle. Die Zahlungen gelten als an dem Ort
geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können. Schecks und Wechsel
werden, wenn überhaupt, zahlungshalber entgegengenommen und gelten erst nach
Einlösung als Zahlung. Diskontspesen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
Zahlungen dürfen nur in der vereinbarten Währung erfolgen.
5.2.
Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners sind wir berechtigt, unbeschadet der sonstigen
gesetzlichen Rechte Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Das sind
8% über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Währungsunion, mindestens
aber 10,5 %, jeweils zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Die Zinsen sind sofort fällig.
5.3.
Zahlungen aus Vermittlungsgeschäften, die von uns initiiert wurden, sind spätestens bis zum 10. des Folgemonats in
einer Provisionsabrechnung durch den Geschäftspartner darzustellen. Der Northlog zustehende Provisionsbetrag der
bezahlten Rechnungen des Vormonates zuzüglich der Mehrwertsteuer ist mit der
Abrechnung zahlbar. Zuviel gezahlte Provision wird bei der nächsten Abrechnung
berücksichtigt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1.
6.1.1.
Jede von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen
Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der
Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren durch den Kunden ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des
Kunden gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen
Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
6.1.2.
Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der
gezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Kunde tritt bereits jetzt eine
aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an uns ab. Der Kunde
ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Mit Rücksicht auf den
verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen
Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein
Kreditinstitut, vertragswidrig und unzulässig. Wir sind jederzeit berechtigt,
die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der
Abtretung zu informieren.
6.1.3.
Ist die Forderung des Kunden auf ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der
Kunde hiermit bereits seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem
Abnehmer an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den wir dem
Kunden für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatten.
6.1.4.
Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden sind wir sofort unter Übersendung
einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen
Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um
die von uns gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
6.1.5.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß den vorstehenden Absätzen dieser
Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderung nach Abzug
der Sicherungskosten auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Kunde
berechtigt, von uns insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als
die Überschreitung vorliegt.
Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der zur Zeit des Freigabeverlangens geltenden Netto-Listenpreis, der Firma Northlog maßgeblich. Bei abgetretenen Forderungen ist vom Netto-Rechnungsbetrag abzüglich eines Sicherheitsabschlags von 30 % auszugehen. Handelt es sich um Forderungen, bei welchem der Abnehmer des Kunden bereits in Zahlungsverzug ist oder Tatsachen bekannt sind, die berechtigten Grund zu der Annahme geben, dass ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag 50 %. Bei wegen Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom Netto-Listenpreis der von der Firma Northlog gelieferten Ware abzüglich eines Abschlags von 30 % auszugehen.
6.2.
Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum der
Firma Northlog. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit
der Firma Northlog über den Test- oder Vorführzweck hinaus benutzt werden.
7. Verzug, Unmöglichkeit, Rücktritt
7.1.
Kommen wir mit der Überlassung eines Gegenstandes in Verzug und trifft uns
bezüglich des Verzuges der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes,
werden wir dem Kunden sämtliche ihm daraus entstehende Schäden ersetzen. Im
Falle einfacher Fahrlässigkeit sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.
7.2.
Bei Nichtbelieferung durch den Zulieferer steht beiden Parteien das Recht zu,
vom Vertrag zurückzutreten.
7.3.
Wir sind aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten:
7.3.1.
Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der
Kunde nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen
werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung
durch den Kunden oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim
Kunden. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen uns und
dem Kunden handelt.
7.3.2.
Wenn sich herausstellt, dass der Kunde unzutreffende Angaben im Hinblick auf
seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung
für den Vertragsschluss sind.
7.3.3.
Wenn die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im
regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung
oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, wenn wir unser Einverständnis
mit der Veräußerung schriftlich erklärt haben.
7.3.4.
Wir können weiter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach Vertragsschluss für
die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne unsere Einflussmöglichkeit so
entwickelt haben, dass für uns die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert
wird (z. B. nicht durch uns zu vertretende Nichtbelieferung durch den
Vorlieferanten oder Möglichkeit der Belieferung nur noch unter wesentlich
erschwerten Bedingungen).
7.3.5.
Wir sind schließlich ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine
Vertragspflichten wesentlich verletzt, insbesondere wenn ihm eine
Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich des Umgangs der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vorzuwerfen ist.
7.3.6.
Im Übrigen, bestimmt sich unser Rücktrittsrecht und das Rücktrittsrecht des
Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8. Besondere Bestimmungen für Werkverträge, Wartungs- und Reparaturarbeiten
Führen wir Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch, erfolgen diese ausschließlich zu den Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
8.1. Abnahme
Ist nach Art des Auftrages eine Abnahme notwendig gilt folgendes:
8.1.1.
Die Abnahme der im Auftrag genannten Leistungen durch den Kunden erfolgt in
unseren Geschäftsräumen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wir werden dem
Kunden nach unserer Wahl fernmündlich, per E-Mail oder schriftlich Meldung
davon machen, dass die beauftragte Leistung abnahmebereit bei uns bereit steht.
Der Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von einer
Woche nach Eingang der Meldung bzw. Zugang unserer Rechnung den
Auftragsgegenstand bei uns abholt und dabei abnimmt.
8.1.2. Abnahmeprüfung
Der Kunde wird unverzüglich nach Mitteilung von der Abnahmebereitschaft durch
uns die Abnahmeprüfung vornehmen und die Übereinstimmung mit den technischen
Spezifikationen überprüfen.
8.1.3. Abnahmeerklärung
Entspricht die Leistung von uns den technischen Spezifikationen und etwaigen
ausdrücklich zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Änderungs- und
Zusatzwünschen, erklärt der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme.
8.1.4. Abnahmefiktion
Erklärt der Kunde sechs Wochen nach Abschluss der Installation durch uns die
Abnahme nicht und hat daher in der Zwischenzeit uns auch keine wesentlichen
Mängel gemeldet, gilt die Leistung als abgenommen.
8.1.5.
Die Abnahme erfolgt auch dadurch, dass der Kunde die Leistung in Gebrauch nimmt
ohne zu erklären, dass der Gebrauch erheblich herabgesetzt sei.
8.1.6. Mängelbeseitigung
Treten während der Prüfung durch den Kunden Mängel auf, werden diese im
Abnahmeprotokoll vermerkt. Wir werden diese Mängel in angemessener Frist
beseitigen und die Sache sodann erneut zur Abnahme vorstellen. Die Abnahme
richtet sich dann nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
8.2.
Unsere Wartungs- und Reparaturtätigkeiten sind Dienstleistungen. Die Preise
richten sich nach der jeweils gültigen Dienstleistungspreisliste. Fahrtkosten,
Materialkosten und ähnliches werden entsprechend unseren jeweiligen Preislisten
zusätzlich berechnet.
8.3. Kostenvoranschlag
Verlangt der Kunde einen Kostenvoranschlag, werden wir die Sache untersuchen
und sodann einen Kostenvoranschlag unterbreiten. Die Kosten dieser Untersuchung
sind wiederum vom Kunden zu tragen. Die Kosten der Prüfung werden nach Aufwand
berechnet und im Rahmen eines etwaigen Reparatur- bzw. Wartungsauftrages nur
verrechnet, wenn dies ausdrücklich vorher vereinbart wurde.
9. Gewährleistung
9.1.
Wir leisten Gewähr wie folgt:
9.1.1.
Für neu hergestellte Sachen 12 Monate, für gebrauchte Sachen ist die
Gewährleistung ausgeschlossen.
9.1.2.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf den Kunden.
9.1.3.
Unternehmer müssen die gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel untersuchen und
uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der
Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des
Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Den Unternehmer trifft die volle
Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel
selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
9.1.4.
Mängelrügen werden von uns nur anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt
wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder
sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen keine form- und
fristgerechten Rügen dar.
9.1.5.
Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Ersatzlieferung
erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. Für eine
Mängelbeseitigung durch Nachbesserung, ist uns eine angemessene Frist von
mindestens drei Wochen zu gewähren.
9.1.6.
Das Vorliegen eines solchen festgestellten und durch ordnungsgemäße Mängelrüge
mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Kunden:
9.1.7.
Der Kunde hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von uns Nacherfüllung
zu verlangen. Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Behebung des
Fehlers oder Neulieferung. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder
eine Mangelbehebung stattfindet, treffen wir nach eigenem Ermessen.
9.2.
Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlagen eines
Nachbesserungsversuchs eine neuerliche Nachbesserung, wiederum innerhalb
angemessener Frist vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nachbesserung
fehlschlägt, steht dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurück zu treten oder
den Kaufpreis zu mindern. Ist Gegenstand der Lieferung Software, sind wir
berechtigt, pro Mangel drei Nachbesserungsversuche durchzuführen.
9.3.
Der Kunde kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher
Verletzung unsere Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder
Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden
dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches gilt für die vergeblichen
Aufwendungen.
9.4.
Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt der Kunde.
9.5.
Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf Schäden, die nach dem
Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und chemischer, elektrochemischer,
elektrischer und atmosphärischer Einflüsse entstehen.
9.6.
Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem
Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobe Fahrlässigkeit
oder Vorsatz vorwerfbar ist, sowie im Fall der zurechenbaren Verletzung von
Körper, Gesundheit oder des Lebens des Kunden.
9.7.
Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Mängel, die darauf
zurückzuführen sind, dass der Kunde von uns nicht genehmigte Zusatzgeräte hat
anbringen lassen oder Arbeiten von Personen hat vornehmen lassen, die nicht von
uns oder dem Hersteller der Ware autorisiert sind, oder dass die
Vertragsgegenstände vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden, es sei
denn der Kunde weist nach, dass solche Änderungen und Erweiterungen für den
Mangel nicht ursächlich sind. Kann nach Überprüfung der vom Kunden gemeldete
Mangel nicht festgestellt werden, trägt der Kunde, sofern er Kaufmann ist, die
Kosten der Untersuchung.
9.8.
Werden Ansprüche aus der Verletzung deutscher Schutzrechte durch gemäß diesen
Bedingungen gelieferte oder lizenzierte Gegenstände gegen den Kunden geltend
gemacht, werden wir dem Kunden alle rechtskräftig auferlegten Kosten und
Schadensersatzbeträge ersetzen, wenn wir unverzüglich und schriftlich von
solchen Ansprüchen benachrichtigt werden, alle notwendigen Informationen vom
Kunden erhalten, der Kunde seinen allgemeinen Mitwirkungspflichten genügt, wir
die endgültige Entscheidung treffen können, ob der Anspruch abgewehrt oder
verglichen wird und uns bezüglich der Verletzung der Schutzrechte ein
Verschulden trifft. Wird rechtskräftig festgestellt, dass eine weitere
Benutzung der Vertragsgegenstände deutsche Schutzrechte Dritter verletzt oder
nach unserer Ansicht die Gefahr einer Schutzrechtsklage besteht, können wir,
soweit nicht die Haftung entfällt, auf eigene Kosten und nach eigener Wahl
entweder dem Kunden das Recht verschaffen, die Vertragsgegenstände weiter zu
benutzen oder diese austauschen oder so abändern, dass keine Verletzung mehr gegeben
ist oder dem Kunden unter Rücknahme des Vertragsgegenstandes dessen Wert unter
Abzug einer Nutzungsentschädigung für die bis dahin gezogenen Nutzungen
erstatten.
9.8.1.
Wir haften für Schäden, die sich aus der Mangelhaftigkeit der Sache ergeben
nur, wenn dies auf eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung
unsererseits, unseres gesetzliches Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen
zurück zu führen ist. Die vorstehende Einschränkung gilt ausdrücklich nicht,
sofern durch eine schuldhafte Pflichtverletzung unsererseits, unserer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen einer Haftung für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird.
Sofern wir eine Garantie für eine bestimmte Art der Beschaffenheit der veräußerten Sache über einen festgelegten Zeitraum übernommen haben, finden die vorstehenden Bestimmungen über die Untersuchungs- und Rügepflichten, die Anzahl der Nacherfüllungsversuche keine Anwendung.
10. Abwicklung von Fremdgarantien
Garantien sind Leistungsversprechen, die vom Hersteller an den Kunden gegeben werden. Sie begründen daher für uns keinerlei Verpflichtung.
11. Haftung für Pflichtverletzungen im Übrigen
11.1.
Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen
Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in den Fällen, dass wir
eine Pflicht verletzt haben, folgendes:
Wir haften für unsere Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schadenersatz höhenmäßig unbegrenzt auch für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen.
Darüber hinaus haften wir nur in folgendem Umfang:
Der Kunde hat uns zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Kunde vom Vertrag zurück treten und/oder Schadensersatz verlangen.
11.2.
Schadensersatz kann der Kunde nur in Fällen grob fahrlässiger oder
vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns geltend machen.
11.2.1.
Schadensersatz kann der Kunde nur in Fällen grob fahrlässiger oder
vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns geltend machen, Schadensersatz statt
der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 Abs. 3 i. V. m. § 281 BGB) sowie
der Verzögerungsschaden (§ 280 Abs. 2 i. V. m. § 286 BGB) ist auf das
negative Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie
geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des
Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der
Leistungsverpflichtung (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.
11.2.2.
Unsere Haftung wegen Arglist und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt
unberührt.
11.3. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z. B. die
unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z. B. auch unzureichende
Fehlermeldungen, Organisationsfehler oder unzureichende Datensicherung). Wir
haften für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Kunde die üblichen
und angemessenen Vorkehrungen zur Datensicherung getroffen und dabei
sichergestellt hat, dass die Daten und Programme in maschinenlesbarer Form
vorliegen und mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, vor jeder der vorgenannten Arbeiten (jeder Service-/oder Wartungstätigkeit) eine Datensicherung durchzuführen und das erfolgreiche Gelingen dieser Datensicherung zu überprüfen und zu dokumentieren. Hat der Kunde dies nicht getan, ist er verpflichtet, dem Mitarbeiter von uns dies vor Beginn etwaiger Arbeiten mitzuteilen.
Sollen Mitarbeiter von uns die Datensicherung durchführen und das Gelingen überprüfen, trägt die Kosten dafür der Kunde. Die Kosten berechnen sich nach der jeweils gültigen Preisliste von uns.
12. Subunternehmer
Wir sind berechtigt, vertragliche Leistungen auch durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Die Gewährleistung bleibt in diesem Fall bei uns.
13. Aufrechnung / Zurückbehaltung
Der Kunde ist nur berechtigt, mit Forderungen aufzurechnen, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge ist ein Zurückbehaltungsrecht nur in einem angemessenen und zumutbaren Verhältnis zwischen Mangel und Kaufpreis zulässig. Stellt das Geschäft ein Handelsgeschäft unter Kaufleuten dar, kann der Kunde Zahlungen nur zurückhalten, wenn die Mängelrüge von uns anerkannt worden ist oder der Anspruch gerichtlich festgestellt ist.
14. Abtretungsverbot
Die Rechte des Kunden aus den mit uns getätigten Geschäften sind ohne schriftliche Zustimmung von uns nicht übertragbar.
15. Datenschutz
Unsere Auftragsabwicklung erfolgt mittels automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der uns im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Die erhobenen Daten werden nur in dem Umfang gespeichert wie sie notwendig sind, um die vertragsgemäße Leistung zu erfüllen.
Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass wir die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke auch innerhalb unserer Unternehmensgruppe verwenden.
16. Vermittlungen
Wird die Northlog als Vermittlerin für ein Partnerunternehmen tätig, so
geschieht dies auf der Grundlage des § 86 HGB.
17. Allgemeines
17.1.
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder
werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon
unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame
Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. Das gilt auch für das Füllen
etwaiger Lücken.
17.2.
Von den vorstehend genannten Bestimmungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen
sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu dem von den
Parteien geschlossenen Vertrag, in dem auf die abgeänderten Bedingungen Bezug
genommen wird. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der
Schriftform.
17.3.
Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie
über seine Wirksamkeit ist Hamburg.
17.4.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.